Covid-Regelungen von 15.9. bis 12.11.2021

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Liebe Christinnen und Christen in unserer Pfarrgemeinde,

derzeit gelten noch weitgehend die seit Anfang Juli geltenden einfacheren Coronavirus-Regelungen, hoffen wir, dass die steigenden Infektions- und Krankenhauszahlen diese nicht wieder verschärfen.
Die Wesentlichsten sind:
– In der Kirche ist ein FFP2-Maske, ein Mund-Nasen-Schutz reicht nicht mehr zu tragen
– Bei allen anderen Veranstaltungen – z.B. Pfarrkaffee, Agape, Feste, aber auch Gruppenstunden, Gesprächsrunden, … – ist die 3-G-Regelung einzuhalten.
Details dazu gibt es etwas weiter unten.

Für das Covid-Team der Pfarre
Wolfgang Twaroch

Die Regelungen mit mehr Details, Stand vom 15. September 2021 …

.. für die Teilnahme an Gottesdiensten …

In der Pfarrkirche bitte dies beachten:

  • Die FFP-2 Maske ist vom Hineingehen bis zum Herauskommen, also während der ganzen Feier, zu tragen – der einfachere Mund-Nasen-Schutz reicht nicht mehr.
  • Die Einbahnregelung im Kirchenraum bitte weiter beachten: seitlich nach vorne, in der Mitte nach hinten – vor allem bei der Kommunionspendung! Für mobilitätseingeschränkte Personen wird die Kommunion zum Sitzplatz gebracht.
  • Im Eingangsbereich gibt es die Möglichkeit, die Hände mithilfe der kleinen Spender in Weiß zu desinfizieren.
  • Statt des Absammelns von Spenden während der Gabenbereitung stehen am Ausgang des Kirchenraums zwei Körbchen für Ihre Spenden bereit.
    Bitte beim schon beim Eintreten oder auch beim Verlassen verwenden, danke.

… für andere Veranstaltungen als Gottesdienste …

… also Gruppenstunden, Sakramentenvorbereitung, Treffen, Gesprächsrunden, und ähnliches (bis zu 100 Teilnehmer):

  • Es gilt prinzipiell für alle ab 6 Jahren ein Nachweis der 3G-Regel (Getestet – Geimpft – Genesen). In Ausnahmefällen kann vom jeweiligen Veranstalter stattdessen auch Maskenpflicht als Teilnahmevoraussetzung festgelegt werden.
    Die Einhaltung der Regel wird durch die jeweiligen Gruppenverantwortlichen bzw. Veranstalter sichergestellt und zu kontrolliert. Das kann bei regelmäßigen Gruppentreffen mit immer gleichen Teilnehmern durch das Führen einer aktuellen Liste über den 3-G Status oder durch Eingangskontrollen erfolgen.
  • Buffets: Selbstbedienung ist zulässig, wenn geeignete Hygienemaßnahmen gesetzt werden (z.B. Desinfektionsmittel vor dem Buffet).
  • Für Veranstaltungen über 100 Personen gelten zusätzliche Auflagen, die von den jeweiligen Veranstaltern mitgeteilt werden.

Die notwendigen 3-G Nachweise im Detail:
A) Eine Testung, wobei
* PCR-Tests (z.B. “Wien gurgelt”) 48h gültig sind (Ausnahme für Kinder bis 12 Jahren: Gültigkeitsdauer PCR-Test 72 Std.)
* Antigen-Tests (aus Apotheke, Teststraße, Arzt) 24 Std. gültig (Ausnahme für Kinder bis 12 Jahren: Gültigkeitsdauer Antigen-Test 48 Std.). Hierzu zählen auch Schultests (“Covid-Ninja”).
* Antigentest zur eigenen Anwendung, der in einem behördlichen Datenerfassungssystem erfasst wird (Geltung 24 Stunden). Die Bundesländer erarbeiten
dafür technische Möglichkeiten.

B) Eine Impfung, wobei
* Die erste Impfung mindestens 22 Tage, höchstens 3 Monate zurückliegen darf
* Bei verabreichter Zweitimpfung die Erstimpfung höchstens 9 Monate zurückliegen darf
* Bei Impfstoffen mit nur einer Dosis, die Impfung mindestens 22 Tage, höchstens 9 Monate zurückliegen darf
* Sonstige Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger
als neun Monate zurückliegen darf

C) Die Genesung einer Covid19-Erkrankung wobei
* Eine ärztliche Bestätigung über eine überstandene Infektion höchstens 180Tage zurückliegen darf
* Eine Bestätigung über Antikörper höchstens 90 Tage zurückliegen darf
* Eine behördliche Bestätigung (Absonderungsbescheid) für eine nachweislich erkrankte Person höchstens 180 Tage zurückliegen darf

 

Wer alle diese Regelungen im Detail nachlesen will, kann dies auf der Coronavirus-Seite der Erzdiözese Wien tun.